Unfallversicherungsschutz während der Weihnachtsfeier nur bei Anordnung durch die Betriebsleitung

BSG, Urteil vom 26.06.2014 – B 2 U 7/13 R

Unfallversicherungsschutz während der Weihnachtsfeier nur bei Anordnung durch die Betriebsleitung

An betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen – wie zum Beispiel Betriebsausflügen – Teilnehmende sind nach ständiger Rechtsprechung als Beschäftigte grundsätzlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, wenn die Teilnahme allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern offen steht und die Veranstaltung von der Autorität der Betriebsleitung getragen wird.

Die Klägerin war als Fachassistentin in einem Jobcenter beschäftigt, das sich in drei Bereiche und diese Bereiche wiederum in 22 Teams untergliedert. Sie arbeitete in einem der beiden Teams der Eingangszone. Die Beschäftigten des Teams der Klägerin veranstalteten am 16. Dezember 2008 außerhalb der Arbeitszeit von 15 bis 19 Uhr nur für ihr Team in einem Bowlingcenter eine Weihnachtsfeier, die sie selbst organisierten und deren Kosten sie selbst trugen. Während der Feier übersah die Klägerin auf dem Weg von der Bowlingbahn zum Tisch eine Stufe, stolperte und verletzte sich. Der beklagte Unfallversicherungsträger lehnte die Feststellung des Sturzes als Arbeitsunfall ab, weil die Klägerin ihn nicht während einer in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogenen betrieblichen Weihnachtsfeier erlitten habe. Während das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt hat, dass es sich bei dem Unfallereignis um einen Arbeitsunfall gehandelt habe, hat das Landessozialgericht dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts bestätigt.

Die Klägerin hat keinen Arbeitsunfall erlitten, weil sie während der Teilnahme an der Weihnachtsfeier nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert war. Die Versicherung während der Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung setzt jedenfalls voraus, dass diese durch die Betriebsleitung oder im Einvernehmen mit der Betriebsleitung als deren eigene Veranstaltung durchgeführt wird. Veranstalten Beschäftigte aus eigenem Antrieb eine Feier, steht diese nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Das gilt auch dann, wenn die Unternehmensleitung Kenntnis von der Veranstaltung hat. Die Weihnachtsfeier der Beschäftigten des Teams der Klägerin wurde nicht durch die Unternehmensleitung oder einer von dieser beauftragten Person, sondern allein von der Teamleiterin und den anderen Beschäftigten des Teams veranstaltet. Der Bereichsleiter äußerte sich zwar positiv zur Durchführung dieser Feier, billigte sie dadurch aber noch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung der Unternehmensleitung.

Hinweis zur Rechtslage

§ 2 Abs 1 Nr 1 SGB VII lautet:

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte,

Quelle: Pressemitteilung Nr. 16/14 des BSG vom 26.06.2014

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